Nehmen die Jagdverbote weiter zu?

In jüngerer Vergangenheit kam es in der Presse häufiger zu Berichten über Jagdverbote auf von § 6a Bundesjagdgesetz. Dabei ging es regelmäßig um Urteile von Verwaltungsgerichten in erster wie auch zweiter Instanz. Wie sieht vor diesem Hintergrund die weitere rechtliche Entwicklung aus und wo liegen die Ursprünge dieser Probleme?

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Eine europäische Frage

Am 26.12. 2012 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein wegweisendes Urteil in Sachen Jagdrecht. Dabei ging es um die Frage, ob die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Menschenrechte von Grundstückseigentümern verletzt. Nachdem diese Frage durch das Gericht bejaht wurde, änderte der Deutsche Bundestag knapp ein Jahr später am 6.12..2013 mit dem „Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“ die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in Deutschland. In diesem Zuge wurde § 6a ins Bundesjagdgesetz eingefügt.

Hohe Hürden

Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer von Grundstücken die Möglichkeit, diese auf Antrag befrieden zu lassen. Die Jagdausübung ist auf diesen Flächen in diesen Fällen auch dann untersagt, wenn das Grundstück keine Einfriedung aufweist. Allerdings genügt kein einfacher Antrag. Vielmehr muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Welche Nachweise hierfür erforderlich sind, legt das Gesetz nicht näher dar. Bisher ist in diesem Zusammenhang noch keine einheitliche Linie der Behörden zu erkennen, zumal das Jagdrecht von Bundesland zu Bundesland in Teilen variiert. Dies hat nicht zuletzt Auswirkungen auf die Preisgestaltung des Verfahrens. Je nach Bundesland werden für einen Antragsteller zwischen 115 und 1.400 Euro fällig.

Eher geringe praktische Bedeutung

Aufgrund des hohen argumentativen Aufwands und der mit dem Antrag verbundenen Ausgaben sind Jagdverbote nach § 6a Bundesjagdgesetz bisher die Ausnahme. Diese Tendenz lässt sich mit Zahlen belegen. So wurden etwa zwischen dem Erlass der Gesetzesänderung im Jahr 2013 und Ende 2016 für Bayern lediglich 102 Anträge gestellt von denen 60 bewilligt wurden. Betroffen waren 480 Hektar an befriedeten Grundstücken. Dies entspricht 0,00007 Prozent der Flächen, in denen die Ausübung der Jagd in Bayern möglich ist.

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Mit Vernunft in die Zukunft

Die vermehrte Zahl von Fällen in den Medien ist daher vor allem darauf zurück zu führen, dass der Weg durch die Instanzen der Verwaltungsgerichte oft mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Es handelt sich deshalb mehrheitlich um Verfahren, die kurz nach Änderung der Rechtslage begonnen wurden. Neben den hohen Anforderungen und Kosten für das Verfahren dürfte auch eine Rolle spielen, dass Jäger regelmäßig nur von besonders radikalen Tierschützern als Feinde angesehen werden. Mehrheitlich wird dagegen durchaus gesehen, dass die Ausübung der Jagd gerade dem Erhalt der natürlichen Grundlagen der Kulturlandschaft gilt. Dieser Aspekt nimmt einen breiten Teil der Ausbildung von Jägern ein, wovon auch Sie sich in unseren Kursen überzeugen können.