Gesetzesänderung in Kraft: Jagdscheine werden teilweise nicht verlängert

Durch den sich häufenden Missbrauch von Schusswaffen mit tödlichem Ausgang, wie zuletzt in Hanau, werden die Rufe nach einer weiteren Verschärfung des Waffenrechts erneut lauter. Dabei wird übersehen, dass gerade erst am 19. Februar 2020 das. 3. Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten ist. Da die Behörden nicht ausreichend vorbereitet sind, kommt es aufgrund der neuen Regelungen zum Teil dazu, dass Jagdscheine momentan nicht verlängert werden.

Keine Verlängerungen in Hessen

Konkret betrifft dies derzeit die Unteren Jagdbehörden des Landes Hessen. Wie das Regierungspräsidium Kassel mitteilt, ist dieser Stopp so gewollt. Begründet wird dies mit Artikel 1 Nummer 3a WaffRÄndG. Nach dieser Vorschrift haben die Jagdbehörden vor Erteilung des Jagdscheins im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zwingend eine Anfrage bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu stellen. Da unklar ist, wann und wie schnell die Überprüfung durch den Verfassungsschutz erfolgen kann und wird, gibt es derzeit keine Informationen darüber, ab wann eine Verlängerung von Jagdscheinen wieder möglich sein wird.

Unklare Rechtslage in anderen Ländern

Anfragen bei zuständigen Stellen in Baden- Württemberg haben ergeben, dass dort derzeit noch geprüft wird, in welcher Form mit den veränderten Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsprüfung umgegangen werden soll. Bisher ist aber keine Weisung an die Unteren Jagdbehörden ergangen. Ähnlich dürfte es in den meisten anderen Bundesländern aussehen. Wirklich verlässliche Informationen über die Handhabung des geänderten Waffenrechts sind derzeit nirgends zu erlangen.

Waffenbesitzkarten könnten widerrufen werden

Die fehlende Verlängerung der Jagdscheine ist dabei nur ein Teilbereich des Problems. Denn ohne vorhandenen Jagdschein haben die Behörden die Möglichkeit, Waffenbesitzkarten zu widerrufen, da es durch den Wegfall der Jagdausübung an einem Bedürfnis für den Waffenbesitz fehlt. Insofern könnte sich die weitere Entwicklung spannend gestalten, wenn bis zum 1. April 2020 keine Lösung dieser Probleme erfolgt ist. Die fehlenden Jagdscheine führen darüber hinaus für sich genommen dazu, dass sich gemäß § 13 des Waffengesetzes keine Langwaffenmunition mehr im Besitz des betroffenen Jägers befinden darf.

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Keine erneuten Schnellschüsse

All diese Schwierigkeiten hätten vermieden werden können, wenn die Änderungen des Waffenrechts in Ruhe und mit mehr Augenmaß vorgenommen worden wären. Diese Tatsachen sollten jenen vor Augen gehalten werden, die derzeit schon wieder nach weiteren Verschärfungen des Waffenrechts verlangen. Wichtiger ist, die erfolgten Änderungen zunächst in vernünftiger Form umzusetzen. Hierzu leisten wird als Jagdschule unseren Beitrag, indem wir in unseren Kursen in Sachen Waffenrecht immer auf neuestem Stand unterrichten und unsere Absolventen so bestmöglich auf die immer schwieriger werdende Praxis vorbereiten.